Glossar · B
Bindefrist
Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden bleibt und die Vergabestelle den Zuschlag erteilen kann.
Mit Ablauf der Angebotsfrist beginnt die Bindefrist, im Bauvergaberecht auch Zuschlagsfrist genannt. Während dieser Zeit darf der Bieter sein Angebot nicht zurückziehen oder ändern. Die Vergabestelle nutzt sie, um Angebote zu prüfen, zu werten und den Zuschlag vorzubereiten.
Die Frist steht in den Vergabeunterlagen und soll so kurz wie möglich sein. Wird der Zuschlag erst danach erteilt, kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Bieter zustimmt. Verlängert die Vergabestelle die Bindefrist, etwa wegen eines Nachprüfungsverfahrens, müssen alle Bieter gefragt werden. Wer nicht zustimmt, scheidet aus. Für die Kalkulation bedeutet das: Preise, Materialverfügbarkeit und Kapazitäten müssen bis zum Ende der Bindefrist halten. Den Fristenrechner finden Sie unter Tools.
Praxis: Sprechen Sie mit Ihren Lieferanten ab, wie lange deren Preise gelten. Läuft die Bindefrist länger als die Preisbindung des Lieferanten, tragen Sie das Risiko steigender Einkaufspreise allein.
Verwandte Begriffe
- AngebotsfristDie Angebotsfrist ist der Termin, bis zu dem Angebote bei der Vergabestelle eingegangen sein…
- ZuschlagDer Zuschlag ist die Annahme eines Angebots durch die Vergabestelle und begründet den Vertrag…
- PreisgleitklauselEine Preisgleitklausel passt die Vergütung an, wenn sich Material- oder Lohnkosten während der Vertragslaufzeit…
- VergabekammerDie Vergabekammer prüft auf Antrag, ob eine Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte rechtmäßig war, und…