Glossar · V
Vergabekammer
Die Vergabekammer prüft auf Antrag, ob eine Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte rechtmäßig war, und kann das Verfahren korrigieren.
Vergabekammern sind behördliche Nachprüfungsstellen bei Bund und Ländern. Ein Bieter, der sich benachteiligt fühlt, kann dort einen Antrag stellen, nachdem er den Verstoß erfolglos gerügt hat. Die Kammer entscheidet in einem gerichtsähnlichen Verfahren, meist in kurzer Zeit.
Mit dem Antrag ist der Zuschlag in der Regel vorläufig gesperrt. Die Kammer kann Verstöße feststellen, die Wertung wiederholen lassen oder das Verfahren zurückversetzen. Gegen ihre Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich; gegen eine Ablehnung des Antrags hat sie seit dem 1. Juli 2026 keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 GWB, Stand: 26.10.2026). Das Verfahren ist kostenpflichtig, und der unterlegene Beteiligte trägt die Kosten. Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist die Vergabekammer nicht zuständig, dort bleibt häufig nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten oder Aufsichtsbehörden. Eine Rüge geht dem Antrag voraus.
Praxis: Rechnen Sie vor einem Antrag Kosten und Erfolgsaussichten durch. Bei kleinen Aufträgen steht der Aufwand selten im Verhältnis, bei großen Losen kann eine Beratung durch einen Fachanwalt sinnvoll sein.
Verwandte Begriffe
- RügeMit einer Rüge beanstandet ein Bieter einen Vergabeverstoß gegenüber der Vergabestelle, bevor er ein…
- GWBDas GWB enthält in seinem vierten Teil das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte und regelt…
- EU-SchwellenwertDer EU-Schwellenwert bestimmt, ab welchem geschätzten Auftragswert eine Vergabe europaweit ausgeschrieben werden muss.
- ZuschlagDer Zuschlag ist die Annahme eines Angebots durch die Vergabestelle und begründet den Vertrag…