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Rechner

Fristenrechner für Angebots- und Bindefrist

Mindestfristen nach VOB/A aus dem Bekanntmachungsdatum berechnen.

Kalender und Stift für die Fristplanung
Foto: JESHOOTS.com / stocksnap (CC0)
Besonderheiten (nur EU-Verfahren)

Bitte Datum wählen und auf „Fristen berechnen“ klicken.

So wird gerechnet

Die Mindestfrist wird in Kalendertagen ab dem Tag nach der Absendung der Bekanntmachung gezählt. Frühestes Fristende = Absendedatum + Mindestfrist. Die Bindefrist beginnt mit dem Ende der Angebotsfrist; das Ende der Bindefrist ist Fristende + Bindefrist in Kalendertagen.

  • EU, offenes Verfahren (§ 10a EU VOB/A): 35 Tage; 30 Tage bei elektronischer Angebotsabgabe; 15 Tage mit Vorinformation oder bei begründeter Dringlichkeit; Bindefrist regelmäßig 60 Tage.
  • EU, nichtoffenes Verfahren (§ 10b EU VOB/A): Teilnahmefrist 30 Tage (15 bei Dringlichkeit), anschließend Angebotsfrist 30 Tage (25 elektronisch, 10 mit Vorinformation oder bei Dringlichkeit); Bindefrist regelmäßig 60 Tage.
  • National (§ 10 VOB/A): keine feste Regelfrist, die Frist muss ausreichend sein und soll auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen; bei Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen; Bindefrist soll 30 Kalendertage nicht überschreiten, längere nur in begründeten Fällen.

Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer die Angaben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen. Landesvergabegesetze, Fristverlängerungen bei geänderten Unterlagen und aufwendige Ortsbesichtigungen können längere Fristen erzwingen. Rechtsgrundlage: national Abschnitt 1 der VOB/A (§ 10, Fassung 2019, von der Neufassung 2026 nicht berührt); EU-weit Abschnitt 2 der VOB/A 2026 (§ 10, § 10a EU, § 10b EU; BAnz AT 24.08.2026 B6, seit dem 8. September 2026 verbindlich). Die Mindestfristen sind gegenüber der Fassung 2019 unverändert; auch das Vergabebeschleunigungsgesetz (seit 1. Juli 2026) ändert die Fristen der Vergabeverordnung nicht. Nennt die Bekanntmachung einen späteren Veröffentlichungstag, zählt für die EU-Fristen dieser Tag statt des Absendetags (§ 12 EU Abs. 3 Nr. 4). Der Rechner deckt nur Bauvergaben nach VOB/A ab; für die UVgO ist eine Reform erst als Referentenentwurf geplant, nicht in Kraft. Stand: 26.10.2026; geprüft am Wortlaut der VOB/A 2026 (Bundesanzeiger) sowie lxgesetze.de (VOB/A 2019) und bauprofessor.de.

Die Rechner liefern Orientierung und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Eingaben werden nicht gespeichert und nicht übertragen.