Glossar · V
VOB/A
Die VOB/A regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauleistungen vergeben müssen: Verfahrensarten, Fristen, Eignung und Zuschlag.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen besteht aus drei Teilen. Teil A enthält die Regeln für das Vergabeverfahren. Sie gilt für öffentliche Auftraggeber, die Bauleistungen beschaffen. Abschnitt 1 betrifft Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte und gilt weiter in der Fassung 2019 mit angepassten Wertgrenzen. Die weiteren Abschnitte setzen europäisches Recht um und greifen bei Aufträgen darüber; Abschnitt 2 (EU) und 3 (Verteidigung und Sicherheit) wurden 2026 neu gefasst (BAnz AT 24.08.2026 B6) und sind seit dem 8. September 2026 verbindlich (Stand: 26.10.2026).
Die VOB/A legt fest, welche Verfahrensarten es gibt, wie Angebote zu öffnen und zu werten sind und wann ein Bieter auszuschließen ist. Sie wird durch Verwaltungsvorschriften von Bund und Ländern in Kraft gesetzt, deshalb können Details je nach Auftraggeber abweichen. Für den Vertrag nach dem Zuschlag ist nicht die VOB/A, sondern die VOB/B maßgeblich. Wer als Handwerker öffentliche Bauaufträge anstrebt, sollte beide Teile kennen.
Praxis: Entscheidend ist, welcher Abschnitt der VOB/A in der Bekanntmachung genannt wird. Davon hängen Fristen, Verfahrensarten und die Möglichkeit ab, Fehler später zu rügen.
Verwandte Begriffe
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