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Glossar · V

Verhandlungsvergabe

Bei der Verhandlungsvergabe darf die Vergabestelle mit Bietern über Inhalt und Preis der Angebote verhandeln.

Die Verhandlungsvergabe unterscheidet sich von anderen Verfahren dadurch, dass Angebote nachverhandelt werden dürfen. Die Vergabestelle fordert ein oder mehrere Unternehmen zu einem Angebot auf, bespricht es mit ihnen und lässt es anpassen. Sie ist in der UVgO geregelt, im Bau- und im EU-Bereich heißt sie teils Verhandlungsverfahren oder freihändige Vergabe.

Eingesetzt wird sie, wenn die Leistung nicht eindeutig beschreibbar ist, nur ein Unternehmen sie erbringen kann oder ein anderes Verfahren erfolglos blieb. Auch bei kleinen Auftragswerten ist sie üblich. Für Bieter bietet das Chancen, weil sich Leistung und Preis im Gespräch klären lassen. Gleichzeitig gilt weiter der Grundsatz der Gleichbehandlung: Alle Bieter erhalten dieselben Informationen, und Verhandlungsergebnisse werden dokumentiert.

Praxis: Bereiten Sie sich auf Verhandlungsgespräche mit einer Kalkulation vor, aus der Sie Spielräume erkennen. Zugeständnisse beim Preis sollten Sie nur machen, wenn sich Leistung und Risiko ebenfalls ändern.

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