Glossar · W
Werkvertrag
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein bestimmtes Ergebnis, etwa ein fertiges Bauwerk, und der Besteller die vereinbarte Vergütung.
Handwerks- und Bauleistungen sind rechtlich fast immer Werkverträge. Der Unternehmer verspricht ein Ergebnis, nicht nur Arbeitszeit. Er trägt bis zur Abnahme das Risiko des Gelingens, der Besteller zahlt nach Abnahme die Vergütung. Das BGB regelt Rechte bei Mängeln, Abnahme, Kündigung und Sicherheiten.
Für Bauverträge gelten im BGB besondere Vorschriften, etwa zum Anordnungsrecht des Bestellers und zu Abschlagszahlungen. Die VOB/B kann als Vertragsbedingung vereinbart werden und ersetzt dann einen Teil der gesetzlichen Regeln. Für Verbraucherbauverträge sind zusätzliche Informationspflichten vorgeschrieben. Anders als beim Dienstvertrag ist beim Werkvertrag nicht die Tätigkeit geschuldet, sondern der Erfolg. Halten Sie Leistungsumfang, Preis, Fristen und Abnahme im Vertrag schriftlich fest, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Praxis: Fassen Sie wichtige Absprachen in Textform zusammen, auch bei kleinen Aufträgen. Eine Auftragsbestätigung mit Leistung, Preis und Termin ersetzt keinen Vertrag, schafft aber im Streitfall Klarheit.
Verwandte Begriffe
- VOB/BDie VOB/B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und gilt nur, wenn sie ausdrücklich…
- AbnahmeDie Abnahme erkennt die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß an und löst Gewährleistungsfrist, Schlusszahlung…
- MängelanspruchMängelansprüche geben dem Auftraggeber Rechte, wenn die Leistung bei Abnahme nicht der vertraglich vereinbarten…
- PauschalvertragBeim Pauschalvertrag wird die Leistung für einen festen Gesamtpreis vereinbart, unabhängig von den tatsächlich…